Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Turnverein 1882 e.V. Dornstetten.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in (Dornstetten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Horb (Registernummer VR 440080) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt.
  3. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an der Hauptversammlung teilzunehmen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
  6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag. Einzelheiten werden von der Hauptversammlung beschlossen.
  2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitglied die Höchstgrenze bei jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages liegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen oder Beitragsbefreiungen auf Zeit zu gewähren.
  4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
  5. Minderjährige Vereinsmitglieder werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres ab 1.Januar des Folgejahres als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.
  6. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen beschließen. Um die finanzielle Lage der Abteilungen und des Vereins zu sichern, kann in Ausnahmefällen auch der Hauptausschuss Abteilungsbeiträge beschließen.“
  7.  

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:
grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Hauptversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Hauptversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Hauptausschuss

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Die Hauptversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung (Schwarzwälder Bote, Südwestpresse, Amtsblatt Dornstetten) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einzuberufen.
  3. Anträge zur Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  4. Die Hauptversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ 10 Zuständigkeit der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und der Beisitzer
e) Wahl der Kassenprüfer/innen
f) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
    a) Der/die erste Vorsitzende
    b) Bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c) Der Finanzvorstand m/w
    d) Der/die Schriftführer/in
    e) Der Technische Vorstand m/w
    f) Der Vorstand und die Beisitzer werden alle zwei Jahre auf der Hauptversammlung gewählt
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
    a) Der/die erste Vorsitzende
    b) Jeder der stellvertretenden Vorsitzenden
    Diese vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Alle Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000 Euro bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden.
    Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus:
    a) dem Vorstand
    b) den Leitern sämtlicher Abteilungen
    c) den Beisitzern
    d) dem Vereinsjugendleiter
  2. Die Beisitzer, erhalten jeweils gewisse Aufgaben zugewiesen, die auch zeitlich begrenzt sein können. Die Aufgaben können auch vom Hauptausschuss angewiesen werden.
  3. Die Leiter der Abteilungen können sich auch durch Stellvertreter vertreten lassen.
  4. Die Einladung zur Hauptausschuss-Sitzung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung, mindestens 8 Tage vor dem Termin.
  5. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Dem Hauptausschuss obliegt:
    a) die Besetzung vakanter Vereinsämter bis zur nächsten Hauptversammlung
    b) Behandlung von Einsprüchen und endgültige Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    c) Behandlung aller laufenden Vereinsangelegenheiten
    d) die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
    e) die Beschlussfassung über die Gründung und Aufhebung von Abteilungen
    f) die Beratung des Vorstands in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er muss Rechtsgeschäften mit    einem Geschäftswert von mehr als 2.000 € zustimmen.
    Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an. Für die Vereinsjugend gilt die Jugendordnung.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, die Jugendordnung,  sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Hauptversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 15 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  3. Ausschluss gemäß §6 Ziffer 4 der Satzung

§ 16 Kassenprüfer/-in

  1. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Hauptversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

§ 17 Haftung des Vereins

Der Verein haftet nicht für Schäden und Sachverluste, die den Mitgliedern bei Ausübung ihres Sports in den Einrichtungen und Räumlichkeiten des Vereins entstehen, es sei denn, die Schäden sind durch die Sportunfallversicherungen oder Betriebshaftpflichtversicherungen, etc. sowie weiteren Versicherungen des Vereins abgedeckt.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dornstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 19 Datenschutz

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

    2. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 26.März 2010 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Folgende Satzungsänderungen wurden auf der Hauptversammlung am 08.04.2011 beschlossen:

  • §3 Nr. 3 Mitgliedschaft
  • §11 Nr. 1 b und Nr. 1 f Vorstand
  • § 18 Nr. 4 Auflösung

Folgende Satzungsänderungen wurden auf der Hauptversammlung am 19.02.2016 beschlossen:

  • § 5 Nr. 3 Ergänzung Beitragsbefreiungen

Folgende Satzungsänderungen werden auf der Hauptversammlung am 29.03.2019 beschlossen:

  • § 5 Mitgliedsbeiträge Nr. 6 neu Abteilungsbeiträge
  • § 19 Datenschutz neuer §
  • § 20 In-Kraft-Treten Änderung der § Nummer

Gezeichnet Carmen Felchle 29.03.2019
1. Vorsitzende TV 1882 Dornstetten e.V.

Satzung-2019


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